3. Schritt:
Die Rechtslage bei Verletzung urheberrechtlicher
Schutzrechte
Wurden Schutzrechte verletzt,
so bestehen im Allgemeinen Unterlassungs-/Beseitigungs-
und Schadensersatzanprüche. Der verletzte
Rechteinhaber kann dabei grundsätzlich
gegen zwei Verantwortliche vorgehen. Zum einen
gegen den Handlungsstörer, also diejenige
Person, die am PC gesessen und den Download
zugelassen hat. Zum anderen kann er den Zustandsstörer,
also den Anschlussinhaber (= Empfänger
der Telefonrechnung), in Anspruch nehmen.
Die unter Schritt 2 genannten
Kanzleien schreiben daher immer den Anschlussinhaber
an, den sie zuvor mithilfe der gespeicherten
IP-Adresse und des Hash-Werts über den
Provider ausfindig gemacht haben. Grundsätzlich
bestehen die Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche,
ohne dass es auf ein Verschulden des Anschlussinhabers
ankommt. Für das Bestehen von Schadensersatzansprüchen
ist dagegen ein Verschulden erforderlich.
Hinsichtlich des Anspruchs
auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten bejahen die
Instanzgerichte zumeist einen Anspruch aus Geschäftsführung
ohne Auftrag. Um die ausufernde Haftung des
Anschlussinhabers zu begrenzen, haben die Obergerichte
ausgeführt, dass die Haftung die Verletzung
einer Prüfpflicht voraussetze. Dies hat
der BGH in seiner Entscheidung vom 12.05.2010
bestätigt. Darin hat er ausgeführt:
Als Störer kann bei
der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung
in Anspruch genommen werden, wer – ohne
Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner
Weise willentlich und adäquat kausal zur
Verletzung des geschützten Rechts beiträgt
(BGH, Urt. v. 18.10.2001 – I ZR 22/99,
GRUR 2002, 618, 619 = WRP 2002, 532 –
Meißner Dekor I; BGH, Urt. v. 30.4.2008
– I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Tz. 50 =
WRP 2008, 1104 – Internet-Versteigerung
III). Da die Störerhaftung nicht über
Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf,
die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung
vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers
nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung
von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang
bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als
Störer in Anspruch Genommenen nach den
Umständen eine Prüfung zuzumuten ist
(BGH, Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 120/96, GRUR
1999, 418, 419 f. = WRP 1999, 211 – Möbelklassiker;
BGHZ 158, 343, 350 – Schöner Wetten;
BGH, Urt. v. 9.2.2006 – I ZR 124/03, GRUR
2006, 875 Tz. 32 = WRP 2006, 1109 – Rechtsanwalts-Ranglisten).
b) Der Betrieb eines nicht
ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses ist
adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen,
die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses
begehen. Auch privaten Anschlussinhabern obliegen
insoweit Prüfungspflichten, deren Verletzung
zu einer Störerhaftung führt.
Zusammenfassend kann man sagen,
dass der Urheber Anspruch auf Unterlassung der
Verfügbarmachung des Werks hat. Diesen
Unterlassungsanspruch kann er auch in einem
Eilverfahren per einstweiliger Verfügung
durchsetzen. Für die Abmahnschreiben besteht
grundsätzlich eine rechtliche Grundlage,
weshalb sie unbedingt ernstgenommen werden
müssen und eine fachkundige Rechtsverteidigung
angezeigt ist. Wie diese aussehen sollte, erfahren
Sie im Folgenden.