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3. Schritt: Die Rechtslage bei Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte

Wurden Schutzrechte verletzt, so bestehen im Allgemeinen Unterlassungs-/Beseitigungs- und Schadensersatzanprüche. Der verletzte Rechteinhaber kann dabei grundsätzlich gegen zwei Verantwortliche vorgehen. Zum einen gegen den Handlungsstörer, also diejenige Person, die am PC gesessen und den Download zugelassen hat. Zum anderen kann er den Zustandsstörer, also den Anschlussinhaber (= Empfänger der Telefonrechnung), in Anspruch nehmen.

Die unter Schritt 2 genannten Kanzleien schreiben daher immer den Anschlussinhaber an, den sie zuvor mithilfe der gespeicherten IP-Adresse und des Hash-Werts über den Provider ausfindig gemacht haben. Grundsätzlich bestehen die Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, ohne dass es auf ein Verschulden des Anschlussinhabers ankommt. Für das Bestehen von Schadensersatzansprüchen ist dagegen ein Verschulden erforderlich.

Hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten bejahen die Instanzgerichte zumeist einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Um die ausufernde Haftung des Anschlussinhabers zu begrenzen, haben die Obergerichte ausgeführt, dass die Haftung die Verletzung einer Prüfpflicht voraussetze. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 12.05.2010 bestätigt. Darin hat er ausgeführt:

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, Urt. v. 18.10.2001 – I ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 = WRP 2002, 532 – Meißner Dekor I; BGH, Urt. v. 30.4.2008 – I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Tz. 50 = WRP 2008, 1104 – Internet-Versteigerung III). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419 f. = WRP 1999, 211 – Möbelklassiker; BGHZ 158, 343, 350 – Schöner Wetten; BGH, Urt. v. 9.2.2006 – I ZR 124/03, GRUR 2006, 875 Tz. 32 = WRP 2006, 1109 – Rechtsanwalts-Ranglisten).

b) Der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses ist adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Auch privaten Anschlussinhabern obliegen insoweit Prüfungspflichten, deren Verletzung zu einer Störerhaftung führt.

Zusammenfassend kann man sagen, dass der Urheber Anspruch auf Unterlassung der Verfügbarmachung des Werks hat. Diesen Unterlassungsanspruch kann er auch in einem Eilverfahren per einstweiliger Verfügung durchsetzen. Für die Abmahnschreiben besteht grundsätzlich eine rechtliche Grundlage, weshalb sie unbedingt ernstgenommen werden müssen und eine fachkundige Rechtsverteidigung angezeigt ist. Wie diese aussehen sollte, erfahren Sie im Folgenden.